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:wichtige regeln für den brandfall

In Anbetracht der gegenwärtigen Situation und des Verhaltens bei Feueralarm müsste eine neue Brandsatzung erstellt werden, in welcher folgende Punkte Berücksichtigung erhalten sollten:

  1. Der Brandfall
    1. Der Brand muss 14 Tage vor Ausbruch angemeldet werden, mit genauen Angaben über Datum, Uhrzeit und Ort des Feuers. Diese Anmeldung des Feuers sollte in dreifacher Ausführung bei der Geschäftsleitung eingereicht werden.
    2. Sollte obiger Punkt nicht durchführbar sein, zum Beispiel durch Zufälle, Unfälle oder Notfälle, so sollte der Brand durch Feuer und Rauch gut sichtbar, oder im Ausnahmefall durch Hitze gut spürbar, sein.
    3. Die Punkte a) und b) können im besonderen Fall auch unbeachtet bleiben, da sie sowieso keinen Einfluss auf den Alarm haben.

  2. Der Alarm
    1. Er ist für die empfindlichen Ohren der Arbeiter freundlicher zu gestalten: Zum Beispiel durch einen angenehmen Glockenton oder durch eine hocherotische Stimme.
    2. Der Alarm ist darber hinaus durch seine Dauer in der Wichtigkeit zu unterscheiden:
      30SekundenIrgendeiner ist gegen den Melder gerannt
      60 Sekunden Fehlentscheidung der Elektronik
      90 Sekunden Hätte ja sein können
      120 Sekunden Gasentwicklung im Raucherzimmer
      150 Sekunden Es kokelt irgendwo
      180 SekundenDie halbe Firma brennt
      0 Sekunden Der Feuermelder brennt
    3. Der Alarm ist darüber hinaus nur wirksam, wenn der Fall 1a) eintritt

  3. Der Feuermelder
    1. Um einen ungewollten Alarm zu verhindern, sollten die Feuermelder gegen unsachgemäße Betätigung geschützt werden. Die wäre durch Anbringen in drei Metern Höhe erreichbar. Falls dies wegen baulicher Gegebenheiten nicht durchführbar sein sollte, können sie mindestens mit Kindersicherung ausgestattet und durch Stahlplatten gegen ungewolltes Auslösen gesichert werden.
    2. Rauchmelder in den Versuchsräumen, Raucherzimmern, Toiletten und Umkleiden sollten gas- und rauchfest sein.

  4. Kästen und Brandbekämpfung
    1. Sie sind mit Feuerlöschern auszustatten, welche nicht durch ihre Größe lächerlich wirken
    2. Die Kästen sollte durch große Griffe besser aufmachbar sein.
    3. Zwecks praxisnaher Anwendung sind die Kästen mit Bücherregalen uszustatten, um eine gewisse Ordnung aufrechtzuerhalten.

  5. Die Fluchtwege
    1. Die Fluchtwege sind bekanntzugeben oder durch Markierungen gutsichtbar zu machen.
    2. Ist Punkt a) nicht ausführbar könnten die Fluchtwege mit dem Chef als Wegweiser ausgestattet werden.
    3. Die Punkte a) und b) können bei Übungsalarmen vernachlässigt werden, da die Arbeiter sowieso falsch stehen und somit von der Feuerwehr überfahren werden.

  6. Die Feuerwehr
    1. Sie kommt immer dann, wenn sie nicht gebraucht wird und kann somit als Anzeige für einen Fehlalarm gewertet werden.
    2. Für den Fall, dass es wirklich einmal brennen sollte, ist der Löschtrupp sowieso zu spätam Brandherd, da die gesamte Belegschaft im Wege steht (siehe 5c)


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